Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Baurecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Anwalt Baurecht Hamburg

Tel: 040 74214695


Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Baurecht - Blog

Keine Anfechtung bei Befriedigung von Gläubigern aus eigenen Mitteln

Eine Insolvenzanfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer einzelne Gläubiger aus seinen privaten Mitteln befriedigt bzw.

eine Bürgschaft für die später insolvente Gesellschaft stellt, ohne das hierfür eine Verpflichtung bestand.

In einem solchen Fall liegt keine Benachteiligung der anderen Gläubiger vor, da der nicht zur Zahlung verpflichtete Dritte allenfalls in die Rolle des nun befriedigten Gläubigers eintritt, die Verbindlichkeit der Gesellschaft sich insgesamt aber nicht erhöhen (Gläubigerwechsel).

Anders sieht es hingegen aus, wenn der Dritte an den Gläubiger zahlt, um auf diesem Wege eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der späteren Insolvenzschuldnerin zu tilgen. In diesem Fall besteht ein Recht zur Anfechtung der Zahlung, da der Zahlungsempfänger in diesem Fall finanziell besser steht als die späteren Insolvenzgläubiger.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 59 11 vom 21.06.2012
Normen: § 129 I InsO
[bns]
 
Anwaltskanzlei Hamburg, Planervertraege Finkenwerder, Anwaltskanzlei nahe Norderstedt, Gewerbliches Grossbauvorhaben Quickborn, Anwalt nahe Quickborn, Kanzlei nahe Schenefeld, Kanzlei Hamburg, Rechtsanwalt Baurecht nahe Geesthacht, Anwalt Baurecht Hamburg, Juristische Baubetreuung Finkenwerder